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§ 31 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 31 OBG – Inhalt

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Hinweise auf Anordnungen außerhalb von ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.

(2) Soweit ordnungsbehördliche Verordnungen, deren Geltungsbereich sich über das gesamte Gebiet des Landes erstreckt, bauliche sowie sonstige technische Anlagen oder Geräte betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

(3) Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es, wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten mit einem Maßstab von mindestens 1 : 25.000 oder Verzeichnisse Bezug nimmt. Diese Unterlagen müssen von einer in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der verwahrenden Stelle ist in der Verordnung hinzuweisen.