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§ 30 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 OBG – Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die zu Gesetzen oder Rechtsverordnungen höherer Behörden in Widerspruch stehen.

(2) Ist eine Angelegenheit durch Rechtsverordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch ordnungsbehördliche Verordnungen einer nachgeordneten Behörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zulässt.