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§ 20 OBG - Betreten und Durchsuchung von Grundstücken und Wohnungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
20-4

Die Ordnungsbehörden können ein Grundstück oder eine Wohnung auch während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung), ohne Einwilligung des Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Inhabers betreten und durchsuchen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Tiere oder Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.