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§ 18 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Einzelmaßnahmen der Ordnungsbehörden

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 OBG – Durchsuchung von Personen

(1) Die Ordnungsbehörden können außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

  1. 1.
    sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen oder
  3. 3.
    sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.