§ 13 OBG - Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
(1) Die Ordnungsbehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen richten, wenn
- 1.eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- 3.die Ordnungsbehörden die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und
- 4.die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.