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§ 12 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 OBG – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

(1) Die Ordnungsbehörden können Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen den Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen), so sind die nach den §§ 10 oder 11 Verantwortlichen als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 314 -) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden.