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Anlage 2 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Anhangteil

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 NWG – Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen

(zu § 22 Abs. 1 Satz 1)

Nr.VerwendungszweckGebührensatz
(Euro je Kubikmeter entnommener Wassermenge)
1.Öffentliche Wasserversorgung0,17
2.Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern  
2.1zur Kühlung0,029
2.2 zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken0,016
2.3zu sonstigen Zwecken0,068
3.Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser 
3.1zur Wasserhaltung0,084
3.2 zur Kühlung0,084
3.3zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken0,016
3.4zur Fischhaltung0,009
3.5zu sonstigen Zwecken 0,204