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§ 97 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 97 NWG – Übergang der Abwasserbeseitigung auf juristische Personen des öffentlichen Rechts
(zu § 56 WHG)

(1) 1Wird die Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) übertragen, so findet § 5 Abs. 4 NKomZG keine Anwendung. 2Die Übertragung ist nur zulässig, wenn der neue Aufgabenträger die Aufgabe in einem Gebiet vollständig übernimmt.

(2) 1Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann der Landkreis die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise von dieser übernehmen. 2Soweit ein Landkreis die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Übertragen Abwasserbeseitigungspflichtige die Aufgabe der Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf einen Wasser- und Bodenverband, so geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diesen über. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 § 96 gilt entsprechend. 2Soweit die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts übergegangen und diese andere Person zum Erlass einer Satzung für die Erhebung von Abgaben nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz für die Wahrnehmung der übergegangenen Aufgabe befugt ist, gilt § 96a entsprechend.