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§ 92 NWG - Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten
(zu § 52 WHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Das Fachministerium kann abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Verordnung auch Schutzbestimmungen für alle oder mehrere Wasserschutzgebiete treffen.

(2) 1In zum 26. Juni 2026 festgesetzten Wasserschutzgebieten ist eine Bohrung, die am 26. Juni 2026 noch nicht vorhanden war und zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas dient, unzulässig. 2Eine Befreiung von dem Verbot nach Satz 1 kann erteilt werden, sofern eine Bohrung erforderlich ist, um eine Lagerstätte vollständig zu nutzen, für die am 26. Juni 2026 eine bergrechtliche Bewilligung besteht. 3Anderweitige Anforderungen an Bohrungen bleiben unberührt.