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§ 72 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Zweiter Abschnitt – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 72 NWG – Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen

Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.