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§ 71 NWG - Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten.