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§ 3 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 3 NWG – Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten
(zu § 7 WHG)

(1) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Ems besteht

  1. 1.

    aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Ems,

  2. 2.

    aus den Einzugsgebieten der östlich der Emsmündung bis einschließlich der Harle in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,

  3. 3.

    aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und

  4. 4.

    aus dem Küstengewässer von der Grenze mit dem Königreich der Niederlande im Westen bis zu der Linie im Osten, die jeweils geradlinig von den Punkten mit den Koordinaten 53° 50' 07,91'' N und 7° 53' 03,49'' O im Norden über den Punkt mit den Koordinaten 53° 46' 36,31'' N und 7° 58' 19,22'' O zum Punkt mit den Koordinaten 53° 42' 53,73'' N und 7° 55' 46,57'' O im Süden verläuft.

(2) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Weser besteht

  1. 1.

    aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Weser,

  2. 2.

    aus den Einzugsgebieten der zwischen dem Wangertief im Westen und dem Oxstedter Bach im Osten in das Küstengewässer mündenden oberirdischen Gewässer,

  3. 3.

    aus den in den Einzugsgebieten nach den Nummern 1 und 2 liegenden Grundwasserkörpern und

  4. 4.

    aus dem Küstengewässer von der östlichen Grenze der Flussgebietseinheit Ems bis zur Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg.

(3) Der niedersächsische Teil der Flussgebietseinheit Elbe besteht

  1. 1.

    aus dem niedersächsischen Teil des Einzugsgebietes der Elbe,

  2. 2.

    aus den in dem Einzugsgebiet nach Nummer 1 liegenden Grundwasserkörpern und

  3. 3.

    aus dem Küstengewässer von der Grenze mit der Freien und Hansestadt Hamburg im Westen bis zur Grenze mit dem Land Schleswig-Holstein im Osten.

(4) Zum niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheit Rhein gehören der niedersächsische Teil des Teileinzugsgebietes der Vechte und die in diesem Teil liegenden Grundwasserkörper.

(5) Die den Flussgebietseinheiten nach den Absätzen 1 bis 3 zugeordneten Küstengewässer sind seewärts durch eine Linie begrenzt, die in einem Abstand von einer Seemeile zur Niedrigwasserlinie und zu den geraden Basislinien verläuft, die der Abgrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee zugrunde liegen.

(6) Liegen Grundwasserkörper in mehr als einem der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Teile von Flussgebietseinheiten, so werden diese Grundwasserkörper durch Verordnung des Fachministeriums genau bestimmt und der Flussgebietseinheit zugeordnet, die für die Erreichung der in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele am besten geeignet ist.