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§ 28 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 28 NWG – Verwendung

(1) 1Aus dem Aufkommen der Gebühr für Wasserentnahmen ist vorab der Verwaltungsaufwand zu decken, der dem Land und den zuständigen kommunalen Körperschaften durch den Vollzug der §§ 21 bis 28 sowie des § 59 Abs. 2 dieses Gesetzes und des § 78a Abs. 5 Satz 4 WHG entsteht. 2Die Höhe des zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwandes bemisst sich nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes.

(2) 1Zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes erhalten die zuständigen kommunalen Körperschaften aus dem Ansatz nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. 2Die Höhe richtet sich nach der Zahl der Gebührenschuldner.

(3) 1Das verbleibende Aufkommen ist für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und des Wasserhaushalts, für sonstige Maßnahmen der Wasserwirtschaft und für Maßnahmen des Naturschutzes zu verwenden. 2Mindestens 40 (1)Prozent des Gesamtaufkommens sind für folgende Maßnahmen einzusetzen:

  1. 1.

    Erstattung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 5,

  2. 2.

    Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen im Sinne von § 59 Abs. 2,

  3. 3.

    Förderung der sparsamen Wasserverwendung, insbesondere von Modell- und Pilotvorhaben bei kleinen und mittleren Unternehmen,

  4. 4.

    in Wasserschutzgebieten und in sonstigen Gebieten, die in einer Bewilligung oder Erlaubnis zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung als Einzugsgebiet dargestellt sind (Trinkwassergewinnungsgebiete),

    1. a)

      zusätzliche Beratung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzer von Grundstücken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Boden- und Gewässeruntersuchungen,

    2. b)

      Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen, die aufgrund einer vertraglich vereinbarten, über die gute fachliche Praxis hinausgehenden Einschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzung von Grundstücken entstehen,

    3. c)

      Erkundung und Bewertung von Grundwasserbelastungen,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer nach den §§ 27 bis 31 WHG und der Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nach § 47 WHG;

  6. 6.

    Erforschung einer besonders auf den Grundwasserschutz ausgerichteten Land- und Forstwirtschaft sowie eines entsprechend ausgerichteten Erwerbsgartenbaus in Wasserschutzgebieten anhand von Modellen und Pilotvorhaben,

  7. 7.

    Erforschung einer schonenden Grundwasserbewirtschaftung,

  8. 8.

    Förderung der Renaturierung der Flussauen und Feuchtgrünlandbereiche zum Zweck der Wasserrückhaltung und Grundwasserneubildung,

  9. 9.

    Naturschutzmaßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Wasserhaushalts und des Dauergrünlands und

  10. 10.

    Erschwernisausgleich nach einer Verordnung nach § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG).

(4) 1Das Land gewährt Wasserversorgungsunternehmen Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b, wenn diese dem vorsorgenden Trinkwasserschutz dienen und auf der Grundlage eines in gleichberechtigter Zusammenarbeit mit im Trinkwassergewinnungsgebiet bodenbewirtschaftenden Personen erarbeiteten Schutzkonzepts durchgeführt werden. 2Durch Vertrag oder Verwaltungsakt werden die Höhe des Zuschusses, der Zeitraum der Gewährung, die in dem Zeitraum zu erreichenden Ziele und die Kriterien, anhand derer das Erreichen der Ziele festgestellt werden soll (Erfolgsparameter), festgelegt. 3Bei der Festlegung der Höhe des Zuschusses sind die voraussichtlich für die Gewährung der Zuschüsse insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. 4Die Erfolgsparameter müssen sich auf messbare oder prüfbare Eigenschaften der bewirtschafteten Böden oder des durch die Bewirtschaftung beeinflussten Wassers beziehen. 5Bei der Entscheidung über eine Zuschussgewährung soll berücksichtigt werden, inwieweit in vorherigen Gewährungszeiträumen die festgelegten Ziele erreicht wurden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für juristische Personen, zu denen sich mehrere Wasserversorgungsunternehmen oder ein oder mehrere Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen zusammengeschlossen haben.

(5) 1Das Land erstattet auf Antrag den von Anordnungen für Wasserschutzgebiete Begünstigten einen Anteil der Ausgleichsleistungen, die diese nach § 52 Abs. 5 WHG gezahlt haben. 2Das Fachministerium regelt durch Verordnung

  1. 1.

    die Höhe des zu erstattenden Anteils, der mehr als 50 Prozent der Ausgleichsleistung betragen muss,

  2. 2.

    den Betrag, bei dessen Unterschreiten die Erstattung unterbleibt, und

  3. 3.

    das Verfahren, insbesondere die Antragstellung, die Antragsfrist und die vorzulegenden Unterlagen.

(1) Red. Anm.:

Nach § 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 633) ist § 28 Abs. 3 Satz 2 für das Haushaltsjahr 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl "40" durch die Zahl "38" ersetzt wird.