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§ 24 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 24 NWG – Festsetzung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Die Gebühr wird von der Wasserbehörde durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Gebührenbescheid). 2Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Der Gebührenschuldner hat am 1. Juli des jeweiligen Veranlagungszeitraumes eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu entrichten, sofern diese mehr als 2.600 Euro beträgt. 2Ist noch kein Gebührenbescheid ergangen, so ist eine Vorauszahlung in Höhe der erwarteten Gebühr festzusetzen. 3Wird eine Gebühr für die Entnahme von Wasser zur landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Beregnung oder Berieselung erhoben, so entfällt die Pflicht nach Satz 1.

(3) Die Wasserbehörde kann, auch nachträglich, die Vorauszahlung ermäßigen, erhöhen oder auf sie verzichten, wenn für den laufenden Veranlagungszeitraum eine erheblich niedrigere oder höhere als die zuletzt festgesetzte Gebühr zu erwarten ist.