Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 21 NWG – Wasserentnahmegebührenpflicht

(1) Das Land erhebt für Benutzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 WHG (Wasserentnahmen) eine Gebühr.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben für Wasserentnahmen

  1. 1.

    zur Grundwasseranreicherung,

  2. 2.

    zur Bewirtschaftung von Talsperren,

  3. 3.

    zur unterirdischen Grundwasseraufbereitung,

  4. 4.

    zur Grundwasserreinigung oder Bodensanierung,

  5. 5.

    zur Hochwasserentlastung,

  6. 6.

    aus oberirdischen Gewässern zur Erhaltung oder Verbesserung der Güte oder zum Ausgleich von Wasserverlusten eines anderen Gewässers,

  7. 7.

    zur Wasserkraftnutzung,

  8. 8.

    zur Gewinnung von Wärme aus dem Wasser, soweit es demselben Gewässer wieder zugeführt wird,

  9. 9.

    zum Abbau von Sand oder Kies, soweit das Wasser demselben Gewässer wieder zugeführt wird,

  10. 10.

    aus oberirdischen Gewässern zur Fischhaltung,

  11. 11.

    aus staatlich anerkannten Heilquellen sowie aus oberirdischen Gewässern zu Heilzwecken, soweit das Wasser nicht in geschlossenen Behältnissen vertrieben wird,

  12. 12.

    zur Wasserhaltung beim über- oder untertägigen Abbau von Bodenschätzen,

  13. 13.

    zur Abwehr von Schäden an Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, oder an sonstigen Gebäuden, wenn deren Eigentümer die Notwendigkeit der Entnahme nicht mit verursacht hat und im Fall des Erwerbs auch nicht kannte,

  14. 14.

    zur besseren Ausbeutung von Erdölvorkommen,

  15. 15.

    zur Frostschutzberegnung,

  16. 16.

    zur Nasslagerung von Stammholz in der Forstwirtschaft,

  17. 17.

    aus oberirdischen Gewässern zum Befüllen von Dockanlagen von Werften.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wasser auch zu einem anderen, nicht in Absatz 2 genannten Zweck verwendet, so wird insoweit die Gebühr erhoben.

(4) Die Gebühr wird nicht für erlaubnis- oder bewilligungsfreie Wasserentnahmen nach § 8 Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 1 und 2 WHG sowie den §§ 32 und 86 dieses Gesetzes erhoben.

(5) Die Wasserbehörde kann von der Gebührenpflicht befreien, wenn die Wasserentnahme dazu dient,

  1. 1.

    Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen oder zu entwickeln oder

  2. 2.

    ein Kulturdenkmal zu erhalten.