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§ 106 NWG
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Landesrecht Niedersachsen

Drittes Kapitel – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Gewässerschutzbeauftragte

Titel: Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWG
Gliederungs-Nr.: 28200
Normtyp: Gesetz

§ 106 NWG – Gewässerschutzbeauftragte bei Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden
(zu den §§ 64 bis 66 WHG)

Gewässerschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragter bei Gebietskörperschaften, bei Zusammenschlüssen, die aus Gebietskörperschaften gebildet werden, und bei öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden ist die oder der für die Abwasseranlagen zuständige Betriebsleiterin oder Betriebsleiter oder sonstige Beauftragte.