§ 7 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung
§ 7 NWaldLG – Verfahren der forstlichen Rahmenplanung
(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.
(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten
- 1.die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
- 2.die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
- 3.die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine
Gelegenheit zur Stellungnahme.