Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 43 NWaldLG – Behörden

(1) Die Aufgaben der Waldbehörden und der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. Oberste Waldbehörde ist das Fachministerium.

(2) Die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden nehmen die Gemeinden wahr. Diese berufen Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter. Als solche dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Gemeinde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. Ausnahmsweise können nach Satz 2 Personen zur neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn ein enger Sachzusammenhang der Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis besteht und die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde gewährleistet ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind für Außendienstaufgaben zuständig:

  1. 1.

    die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Landeswald und, vorbehaltlich der Nummer 2, in dem von ihr verwalteten Stiftungswald,

  2. 2.

    die Klosterkammer Hannover in dem von ihr verwalteten Stiftungswald.

Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach § 36 Satz 2 können nur fachkundige Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 wahrnehmen.

(4) Für den Bundeswald beleiht die oberste Waldbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Forstämter des Bundes mit den Außendienstaufgaben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die unmittelbare Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führen vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 2 die Landkreise als Waldbehörden. Die oberste Waldbehörde führt die unmittelbare Fachaufsicht über

  1. 1.

    die ihr nachgeordneten Waldbehörden,

  2. 2.

    die kreisfreien und großen selbständigen Städte für die Aufgaben nach Absatz 2

  3. 3.

    die Forstämter für die Aufgaben nach Absatz 3 und über

  4. 4.

    die Beliehenen für die Aufgaben nach Absatz 4.

(6) Die Aufgaben der Waldbehörden sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die für diese Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(7) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte sowie der selbständigen Gemeinden für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise nach diesem Gesetz wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).