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§ 30 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Sechster Teil – Betreten der freien Landschaft

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 30 NWaldLG – Haftung

Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für

  1. 1.

    natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,

  2. 2.

    natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,

  3. 3.

    aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,

  4. 4.

    Gefahren, die dadurch entstehen, dass

    1. a)

      Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) begangen wird,

    2. b)

      die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder

    3. c)

      bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für

  5. 5.

    Gefahren außerhalb von Wegen, die

    1. a)

      natur- oder waldtypisch sind oder

    2. b)

      durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten, von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.