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§ 11 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 11 NWaldLG – Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung

(1) Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.

(2) Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind insbesondere:

  1. 1.
    Langfristigkeit der forstlichen Produktion,
  2. 2.
    Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder,
  3. 3.
    ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen,
  4. 4.
    bei Aufforstungen Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzengutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. 5.
    bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,
  6. 6.
    Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport,
  7. 7.
    standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen, soweit er zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit erforderlich ist,
  8. 8.
    möglichst weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Einsatz des integrierten Pflanzenschutzes,
  9. 9.
    Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie
  10. 10.
    Maßnahmen zur Waldschadensverhütung.

(3) Eine Waldfläche kann unter Aussetzung der Nutzfunktion der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, wenn die waldbesitzende Person dies der Waldbehörde angezeigt hat oder es sich um Landeswald handelt. Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 gilt auch für die eigendynamische Waldentwicklung. Die eigendynamische Entwicklung gilt als beendet, wenn Holz entnommen wird, um es wirtschaftlich zu verwerten.