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§ 1 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 1 NWaldLG – Gesetzeszweck

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. 1.

    den Wald

    1. a)

      wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),

    2. b)

      wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und

    3. c)

      wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

  2. 2.

    die Forstwirtschaft zu fördern,

  3. 3.

    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und

  4. 4.

    die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.