§ 66 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften
§ 66 NVwVG – Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschiebende Wirkung.