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§ 15 NVwVG
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwVG
Gliederungs-Nr.: 20210030000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NVwVG – Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner

1Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin oder einen Ehegatten gelten auch die §§ 740, 741, 743 und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend.