§ 6 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 6 NVwKostG – Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.