Gesetze

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§ 15 NVwKostG
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVwKostG
Gliederungs-Nr.: 20220010000000
Normtyp: Gesetz

§ 15 NVwKostG – Kosten der Justizverwaltung

Dieses Gesetz findet auf die Kosten der Justizverwaltung keine Anwendung.