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§ 21 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVersG
Gliederungs-Nr.: 21031
Normtyp: Gesetz

§ 21 NVersG – Bußgeldvorschriften

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    in einer Versammlung entgegen § 3 Abs. 3 in einer dort bezeichneten Art und Weise auftritt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    als teilnehmende Person trotz wiederholter Ordnungsrufe durch die Leiterin oder den Leiter oder durch eine Ordnerin oder einen Ordner fortfährt, eine Versammlung zu stören,

  3. 3.

    als nicht teilnehmende Person entgegen einer vollziehbaren polizeilichen Anordnung fortfährt, eine Versammlung zu stören,

  4. 4.

    eine Versammlung unter freiem Himmel durchführt, deren fristgerechte Anzeige entgegen § 5 vollständig unterblieben ist,

  5. 5.

    als anzeigende Person wider besseres Wissen unrichtige oder unvollständige Angaben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 macht,

  6. 6.

    als Leiterin oder Leiter wider besseres Wissen unrichtige oder unvollständige Angaben nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 macht,

  7. 7.

    als Leiterin oder Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel wesentlich anders durchführt, als es in der Anzeige aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 angegeben ist,

  8. 8.

    sich als Leiterin oder Leiter einer Ordnerin oder eines Ordners bedient, die oder der entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 keine dort bezeichnete Armbinde trägt,

  9. 9.

    an einer Versammlung teilnimmt, deren Durchführung vollziehbar verboten ist (§ 8 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2),

  10. 10.

    als Leiterin oder Leiter oder als teilnehmende Person einer vollziehbaren Beschränkung nach § 8 Abs. 1 oder 4 oder § 14 Abs. 1 oder einer gerichtlichen Beschränkung der Versammlung zuwiderhandelt,

  11. 11.

    sich nach einer vollziehbar angeordneten Auflösung der Versammlung nicht unverzüglich entfernt,

  12. 12.

    als ausgeschlossene Person die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,

  13. 13.

    als anzeigende oder einladende Person eine Leiterin oder einen Leiter einsetzt, die oder der vollziehbar abgelehnt wurde (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2),

  14. 14.

    als Leiterin oder Leiter eine Ordnerin oder einen Ordner einsetzt, die oder der vollziehbar abgelehnt wurde (§ 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2),

  15. 15.

    entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 auf dem Weg zu oder in einer Versammlung unter freiem Himmel einen dort bezeichneten Gegenstand mit sich führt und dadurch einer vollziehbaren Maßnahme nach § 10 Abs. 2 zuwiderhandelt oder

  16. 16.

    als einladende Person wider besseres Wissen unrichtige oder unvollständige Angaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 macht.

2Die Tat kann in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1, 3 und 9 bis 15 nur geahndet werden, wenn die dort bezeichnete Anordnung rechtmäßig ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 bis 8, 11, 12, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 9, 10, 13 und 14 mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.