§ 2 NVersG
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 NVersG – Versammlungsbegriff
Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.