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§ 41 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 41 NVAbstG – Mitwirkung der Samtgemeinden

1Die den Gemeinden nach diesem Gesetz oder einer hierzu ergangenen Verordnung obliegenden Aufgaben werden für Gemeinden, die einer Samtgemeinde angehören, von der Samtgemeinde erfüllt. 2Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Die Samtgemeinde soll ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so einrichten, dass die Vorbereitung und Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden möglichst erleichtert werden.

  2. 2.

    Die Samtgemeinde veröffentlicht ihre Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide betreffenden Bekanntmachungen in allen Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Art.

  3. 3.

    Die Samtgemeinde kann im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde bestimmen, dass einzelne Aufgaben von der Mitgliedsgemeinde erfüllt werden. 2Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie es in der Mitgliedsgemeinde ortsüblich bekannt zu machen.

  4. 4.

    Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse einer Samtgemeinde treffen.