§ 35 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 35 NVAbstG – Ausfertigung und Verkündung
1Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages auszufertigen und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. 2In der Eingangsformel ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz durch Volksentscheid zu Stande gekommen ist.