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§ 33 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 33 NVAbstG – Ergebnis des Volksentscheids

(1) 1Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, dem Entwurf zugestimmt hat. 2Die Verfassung ist durch Volksentscheid nur geändert, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten zustimmt (Artikel 49 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung).

(2) 1Wenn im Fall des § 28 Abs. 3 mehr als einer der Gesetzentwürfe das Ergebnis nach Absatz 1 erreicht, so ist von diesen Entwürfen derjenige beschlossen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere dieser Entwürfe die gleiche Zahl an Ja-Stimmen erhalten, so ist von ihnen der Gesetzentwurf mit dem größten Überschuss der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen beschlossen.