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§ 27 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 27 NVAbstG – Abstimmungsorgane

(1) Für die Durchführung eines Volksentscheids sind, soweit erforderlich, Abstimmungsorgane in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes über die Wahlorgane zu bilden.

(2) Für die Pflicht zur ehrenamtlichen Mitwirkung gelten die §§ 46 und 47 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes entsprechend.