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§ 26 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 26 NVAbstG – Gliederung des Abstimmungsgebiets

(1) 1Abstimmungsgebiet ist das Land. 2Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Landtagswahlkreise.

(3) 1Abgestimmt wird in Stimmbezirken. 2Jede Gemeinde bildet mindestens einen Stimmbezirk. 3In größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.