§ 25 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Volksentscheid
§ 25 NVAbstG – Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
Im Niedersächsischen Ministerialblatt sind bekannt zu machen:
- 1.der Tag der Abstimmung,
- 2.der Text und die Begründung des Gesetzentwurfs und
- 3.der Beschluss des Landtages zu dem Volksbegehren.
Die Bekanntmachung kann auch eine Stellungnahme der Landesregierung enthalten.