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§ 25 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 25 NVAbstG – Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

Im Niedersächsischen Ministerialblatt sind bekannt zu machen:

  1. 1.
    der Tag der Abstimmung,
  2. 2.
    der Text und die Begründung des Gesetzentwurfs und
  3. 3.
    der Beschluss des Landtages zu dem Volksbegehren.

Die Bekanntmachung kann auch eine Stellungnahme der Landesregierung enthalten.