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§ 23 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NVAbstG
Gliederungs-Nr.: 11240010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NVAbstG – Vorlage des Volksbegehrens beim Landtag

1Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter übermittelt das Ergebnis des Volksbegehrens der Landesregierung. 2Diese leitet den Gesetzentwurf mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an den Landtag weiter (Artikel 48 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung).