§ 13 NVAbstG
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Niedersächsisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Niedersächsisches Volksabstimmungsgesetz - NVAbstG)
Landesrecht Niedersachsen
Dritter Abschnitt – Volksbegehren
§ 13 NVAbstG – Unterschriftenbögen
(1) Für das Volksbegehren sind Unterschriftenbögen zu verwenden, die den Vorschriften dieses Gesetzes und den durch Verordnung nach § 38 erlassenen Vorschriften entsprechen.
(2) Aus den Unterschriftenbögen muss der Gesetzentwurf, der durch das Volksbegehren eingebracht werden soll, mit der Begründung ersichtlich sein.