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§ 62 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil V – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 62 NStrG – Übergangsvorschrift

(1) Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Satzungsregelungen, nach denen der Anteil der Allgemeinheit abweichend von § 52 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes weniger als 25 vom Hundert beträgt, bleiben bis zum 31. Dezember 2017 wirksam, sofern sie nicht geändert oder aufgehoben werden.

(3) Die für selbständige Radwege geltenden Vorschriften gelten nur für solche Radwege, die nach dem 1. Januar 2021 erstmals für den Verkehr freigegeben werden.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz findet § 6 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung; an die Stelle der §§ 2 bis 5 PlanSiG tritt Absatz 4 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung, an die Stelle der in § 1 PlanSiG genannten Verfahren treten Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz.