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§ 55 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 55 NStrG – Anwendung von Vorschriften des Teiles I bei sonstigen öffentlichen Straßen

(1) Für die sonstigen öffentlichen Straßen gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Teil I) mit Ausnahme der §§ 4, 14 Abs. 3, §§ 18 bis 29 und 37 bis 42 sinngemäß.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich nach bürgerlichem Recht.