Gesetze

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§ 48 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil III – Besondere Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 48 NStrG – Straßenbaulast für Gemeindestraßen

Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden. § 45 gilt sinngemäß.