§ 46a NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil II – Träger der Straßenbaulast
§ 46a NStrG – Behindertengerechte Straßen
Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass
- 1.
die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und
- 2.
die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden.