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§ 46a NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil II – Träger der Straßenbaulast

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 46a NStrG – Behindertengerechte Straßen

Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass

  1. 1.

    die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen durch Orientierungshilfen und

  2. 2.

    die Bedürfnisse von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen durch barrierefreie Gehwegübergänge berücksichtigt werden.