§ 45 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil II – Träger der Straßenbaulast
§ 45 NStrG – Straßenbaulast Dritter
(1) § 43 findet keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.