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§ 38 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 38 NStrG – Planfeststellung

(1) Der Bau von Landes- und Kreisstraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. Gleiches gilt für die Änderung von Landes- und Kreisstraßen, durch die die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Der Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Im Übrigen ist für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich die Planfeststellung zulässig.

(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 ist für den Bau oder die Änderung einer Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße stets eine Planfeststellung erforderlich, wenn das geplante Vorhaben das Risiko eines schweren Unfalls im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 197 S. 1) vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern kann; § 73 Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 6 und 7 sowie § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG sowie Absatz 4 Nrn. 5 und 6 finden keine Anwendung. Wird die Straße außerhalb eines Abstands von 2 000 m, bei Biogasanlagen von 200 m, um einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) gebaut oder geändert, so ist anzunehmen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht gegeben sind.

(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach den Absätzen 1 und 1a . Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(4) Für das Planfeststellungsverfahren finden im Übrigen die insoweit allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1.

    Die Anhörungsbehörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des vollständigen Plans zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan gemäß Nummer 2 ausgelegt wird.

  2. 2.

    Der Plan ist in den Gemeinden, deren Gebiet von der Planung berührt wird, zwei Wochen zur Einsicht auszulegen.

  3. 3.

    In den Fällen, in denen auf eine Auslegung des Planes im Anhörungsverfahren verzichtet werden konnte, kann auch im Rahmen des § 74 Abs. 4 VwVfG die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und des festgestellten Planes unterbleiben.

  4. 4.

    Die in Nummer 1 genannten Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die zwei Monate nicht überschreiten darf.

  5. 5.

    Abweichend von § 73 Abs. 6 VwVfG und § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) kann die Anhörungsbehörde auch in einem Planfeststellungsverfahren nach diesem Gesetz auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten; in diesem Fall hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Abs. 9 VwVfG aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

  6. 6.

    Abweichend von § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung auch dann erteilt werden, wenn das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch für ein solches Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreibt; in diesem Fall gilt Nummer 5 Halbsatz 1 für die Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend; im Übrigen findet auch auf ein solches Verfahren das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 NUVPG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 UVPG Anwendung.

  7. 7.

    Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Der Verlängerungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

  8. 8.

    Soweit dem Träger der Straßenbaulast Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auferlegt werden sollen, die zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Straßenverkehrsgeräusche erforderlich sind, oder soweit dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 oder des § 75 Abs. 2 VwVfG Anspruch auf angemessene Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen zustehen würde, finden die §§ 41 und 42 BImSchG Anwendung.

  9. 9.

    In den Fällen des Absatzes 1a müssen

    1. a)

      sowohl die Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG als auch die Benachrichtigungen nach § 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG neben den Hinweisen nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG die in Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten und

    2. b)

      neben dem Plan die Informationen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/EU gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausgelegt werden.

(5) Die Aufgaben der Anhörungs- und der Planfeststellungsbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Kreisstraßen und für Gemeindestraßen, für die eine Planfeststellung durchgeführt wird, als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises und für Bundes- und Landesstraßen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises mit Ausnahme der in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhaben wahr. Überschreitet das Straßenbauvorhaben für eine Bundes- oder Landesstraße den Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, so ist die Körperschaft zuständig, in deren Gebiet der größte Anteil des Vorhabens liegt. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, entscheidet das für den Straßenbau zuständige Ministerium. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Landkreise und kreisfreie Städte können durch Vereinbarung sowohl ihre Zuständigkeit als Anhörungsbehörde als auch ihre Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde für die Kreis- und Gemeindestraßen untereinander übertragen.

(6) Steht mit der Planung

  1. 1.

    des Baus oder Ausbaus einer Bundesautobahn oder

  2. 2.

    eines in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommenen Bau- oder Ausbauvorhabens

die Planung eines Baus oder einer Änderung einer anderen Straße oder eines anderen Teils derselben Straße in sachlichem Zusammenhang, so kann die Behörde, die hinsichtlich der anderen Straße oder des anderen Teils derselben Straße Trägerin der Straßenbaulast, Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde ist, die Wahrnehmung der sich aus diesen Zuständigkeiten für ein Planfeststellungsverfahren ergebenden Aufgaben und Befugnisse durch Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Behörde übertragen, die hinsichtlich der Bundesfernstraße Trägerin der Straßenbaulast, Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde ist; eine Übertragung auf eine Behörde des Bundes ist ausgeschlossen.

(7) Wird ein Vorhaben nach Beginn des Planfeststellungsverfahrens aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gestrichen, so wird das Verfahren durch die bis dahin zuständige Behörde fortgeführt.