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§ 37a NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 37a NStrG – Planungsgebiet

(1) Um die Planung der Landes- und Kreisstraßen zu sichern, wird die Planfeststellungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Planungsgebiete für die Dauer von höchstens zwei Jahren festzulegen. Die Gemeinden und Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete findet § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Veränderungssperre mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung beginnt. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 29 Abs. 2 anzurechnen.

(2) § 38 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten erkenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(4) Die Planfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.