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§ 37 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 37 NStrG – Planungen

(1) Der für den Straßenbau zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Minister die Planung und Linienführung der Landesstraßen. Der Neubau des Teils einer Landesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient (Ortsumgehung), bedarf keiner Bestimmung der Linienführung. Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.

(2) Bei örtlichen oder überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat der Planungsträger die Straßenbaubehörde unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig zu unterrichten.