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§ 35c NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 35c NStrG – Verordnungsermächtigungen

Der für den Straßenbau zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern Verordnungen zu erlassen, durch die

  1. 1.

    der Umfang der Kosten nach den §§ 34 und 35a näher bestimmt wird;

  2. 2.

    bestimmt wird, wie die nach § 35a Abs. 4 entstehenden Kosten unter Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in vereinfachter Form ermittelt und aufgeteilt werden;

  3. 3.

    näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören;

  4. 4.

    näher bestimmt wird, welche Anlagen einer Straße oder eines Gewässers zur Kreuzungsanlage nach § 35b gehören;

  5. 5.

    die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35 Abs. 3 und § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.