§ 32 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
§ 32 NStrG – Bepflanzung des Straßenkörpers
Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Sie haben der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher Anzeige zu machen, wenn sie auf das Anliegergrundstück eingedrungene Wurzeln eines Straßenbaumes abschneiden wollen.