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§ 23 NStrG
Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Landesrecht Niedersachsen

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStrG
Gliederungs-Nr.: 92100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NStrG – Sonstige Nutzung

(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung des Straßeneigentums richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, wobei eine nur vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.

(2) In Ortsdurchfahrten, für die nicht die Gemeinde die Straßenbaulast trägt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten.

(3) Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, für die nicht die Gemeinde die Straßenbaulast trägt, neue Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.

(4) Soweit und solange eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 18 Abs. 4 sinngemäß.