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§ 4 NStiftG
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStiftG
Gliederungs-Nr.: 40210
Normtyp: Gesetz

§ 4 NStiftG – Stiftungsaufsicht

(1) 1Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8, soweit sie nach diesem Gesetz nicht der Kommunalaufsicht oder der Aufsicht einer Kirche oder einer anderen Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, unterliegen. 2Die Stiftungsaufsicht stellt sicher, dass die Stiftungen im Einklang mit den Gesetzen und der Stiftungsverfassung verwaltet werden. 3Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass Entschlusskraft und Verantwortungsfreudigkeit der Mitglieder der Stiftungsorgane nicht beeinträchtigt werden.

(2) Bei Stiftungen, die unmittelbar nur private Zwecke verfolgen und nicht von einer Behörde verwaltet werden, beschränkt sich die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 8 auf die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane.