§ 3 NStiftG
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 3 NStiftG – Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz
Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.