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§ 3 NStiftG
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStiftG
Gliederungs-Nr.: 40210
Normtyp: Gesetz

§ 3 NStiftG – Ausnahme vom Vermögenserhaltungsgrundsatz

Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung für einen bestimmten Teil des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.