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§ 23 NStGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Zweiter Abschnitt  – Verfahren in den Fällen des § 8 Nrn. 2 und 3 (Anklage gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung)

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (NStGHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NStGHG
Gliederungs-Nr.: 11130020000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NStGHG – Anklage

(1) Die Anklage des Landtages nach Artikel 17 Abs. 1 und Artikel 40 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung gegen ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Staatsgerichtshof erhoben.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages fertigt auf Grund des Landtagsbeschlusses binnen eines Monats die Anklageschrift und übersendet sie dem Staatsgerichtshof. § 49 Abs. 3 BVerfGG gilt entsprechend.

(3) Die Anklage kann nur binnen sechs Monaten, nachdem der Antrag auf Anklageerhebung im Landtag gestellt worden ist, erhoben werden.

(4) Die Anklage wird von einer Beauftragten oder einem Beauftragten des Landtages vor dem Staatsgerichtshof vertreten.