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§ 9 NSpG
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Sparkassen → Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NSpG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 9 NSpG – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied oder weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird durch die Satzung der Sparkasse bestimmt.

(2) Vorstandsmitglieder werden mit Zustimmung des Trägers durch den Verwaltungsrat für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt.

(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.